AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SecFirst GmbH

1. Allgemeine Dienstausführung

  • 1. Die SecFirst GmbH ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt ihre Sicherheitsdienstleistung als Revier-, Objektschutz- oder Sonderdienst aus.
  • 2. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und der SecFirst GmbH werden in besonderen Verträgen vereinbart.
  • 3. Das Unternehmen erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung), wobei sie sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei der SecFirst GmbH.
  • 4. Die SecFirst GmbH ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern allein verant­wortlich.

2. Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Dienstanweisung/der Alarmplan maßgebend. Sie/er enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

3. Schlüssel und Notfallanschriften

  • 1. Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  • 2. Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die SecFirst GmbH im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt der SecFirst GmbH die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der SecFirst GmbH umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die SecFirst GmbH über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

4. Beanstandungen

  • 1. Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Auftrages oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
  • 2. Wiederholte und grobe Verstöße in der Ausführung des Auftrages berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

5. Auftragsdauer

Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich verein­bart ist – ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.

6. Ausführung durch andere Unternehmen

Die SecFirst GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

7. Unterbrechung der Bewachung

  • 1. Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die SecFirst GmbH den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
  • 2. Im Falle der Unterbrechung ist die SecFirst GmbH verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

8. Vorzeitige Vertragsauflösung

Bei Umzug des Auftraggebers, Insolvenz sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

9. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung der SecFirst GmbH wird der Vertrag nicht berührt.

10. Haftung und Haftungsbegrenzung

  • 1. Die Haftung der SecFirst GmbH für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
  • 2. Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschaden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
  • 3. Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflicht­versicherung der SecFirst GmbH. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
  • 4. Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Ein­schränkungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für Sach- und Vermö­gensschäden.

11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

  • 1. Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetz­lichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der SecFirst GmbH geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausrei­chend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
  • 2. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der SecFirst GmbH unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

12. Haftpflichtversicherung

Die Haftung der Firma SecFirst GmbH ist mit nachfolgenden Haftungshöchstgrenzen beschränkt:
€ 1.000.000 bei Personenschäden
€ 250.000 für Sachschäden
€ 15.000 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen
€ 12.500 € für reine Vermögensschäden.

13. Zahlung des Entgelts

  • 1. Das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen ist unverzüglich nach erfolgter Rechnungsstellung fällig.
  • 2. Die Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
  • 3. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Forderung in Zahlungsverzug, können alle übrigen Forderungen gegen ihn sofort fällig gestellt werden.
  • 4. Die SecFirst GmbH ist berechtigt, Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.

14. Preisänderung

  • 1. Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist die SecFirst GmbH berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kosten­bestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.
  • 2. Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbar­ten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.
  • 3. Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.

15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

  • 1. Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
  • 2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschrän­kungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

  • 1. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der SecFirst GmbH zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
  • 2. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestim­mungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, der SecFirst GmbH für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von der SecFirst GmbH nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

17. Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unserem Vertragspartner unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Vertragspartners nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

18. Datenschutz

  • 1. Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundes­datenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.
  • 2. Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).

19. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtsverfolgung im Ausland

  • 1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung der SecFirst GmbH. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt; b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
  • 2. Der Auftraggeber hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, zu tragen.

20. Schlussbestimmung

  • 1. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, wird ausgeschlossen.
  • 2. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

Frankfurt am Main, Stand 08/2016

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